Arbeitsmedizin

    Arbeitsmedizinische Betreuung

    Arbeitsmedizin: Das fordert der Gesetzgeber

    Die Rahmenbedingungen und den Mindeststandard des betrieblichen Gesundheitsschutzes formuliert das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Arbeitsschutz im Sinne des Gesetzgebers geht über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten hinaus: Eigenverantwortung sowie systematische und konsequente Prävention sind moderne Forderungen, um Arbeit menschengerecht zu gestalten.

    Im Bereich der Vorsorge bei definierten Tätigkeiten mit potenziellen beruflichen Gesundheitsgefährdungen bildet die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) einen übersichtlichen gesetzlichen Rahmen. Sie regelt die meisten arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen.

    Rechtsvorschriften und Regelwerke für die arbeitsmedizinische Vorsorge

    Seit Dezember 2008 ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) die grundlegende staatliche Rechtsvorschrift für die arbeitsmedizinische Vorsorge, die durch arbeitsmedizinische Regeln (AMR) konkretisiert wird. Sie unterscheidet zwischen:

    • Angebotsvorsorgen

      die ein Arbeitgeber anbietet und für einen Beschäftigten optional sind

    • Pflichtvorsorgen

      die vom Unternehmer zu veranlassen und Voraussetzung dafür sind, Beschäftigte mit   einer bestimmten Tätigkeit zu beauftragen, sowie

    • Wunschvorsorgen

      die ein Arbeitgeber Beschäftigten auf deren Wunsch hin zu ermöglichen hat, sofern ein   Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann.

    Als berufsgenossenschaftliche Rechtsvorschriften, die es zu beachten gilt, sind die DGUV Information 250-4xx („Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge“) und die DGUV Grundsätze für die arbeitsmedizinische Untersuchungen zu nennen. Daneben existieren weitere Regelwerke, zum Beispiel das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (AJrbSchG), die Röntgen- und Strahlenschutzverordnung (RöV, StrSchV).

    Leistungen

    Was sind die Aufgaben eines Betriebsarztes?

    Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) beschreibt in § 3 die Aufgaben von Betriebsärzten. Dazu gehört die arbeitsmedizinische Beratung bei:

    • der Beurteilung der Arbeitsbedingungen im Sinne der Arbeitsmedizin

    • der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung nach Prinzipien der Arbeitsmedizin

    • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeits-hygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung

    • der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb

    • Unterstützung in der Betrieblichen Gesundheitsförderung

    • Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen, Mitarbeiterräumen und sanitären Einrichtungen sowie weiteren Anforderungen aus dem Bereich Arbeitsmedizin und Arbeitsschutz

    Wir bieten Ihnen nach DGUV Vorschrift 2, ASiG und ArbSchG:

    • Betriebsbegehungen, arbeitsmedizinische Beratungen, Beratung bei der Organisation der betrieblichen Ersten Hilfe, berufliche Wiedereingliederung

    • Beratung bei der Arbeitsgestaltung hinsichtlich der Verhaltens- und Verhältnisprävention Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung

    • Mitarbeiterinformationen zu Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Arbeitsmedizinische Untersuchungen und Vorsorgen nach staatlichen Rechtsvorschriften, z. B. ArbMedVV, ArbZG (Arbeitszeitgesetz), StSchV (Strahlenschutzverordnung), FeV (Fahrerlaubnisverordnung)

    • Beratung, Begleitung und Unterstützung von Mitarbeitern mit tätigkeitsrelevanten Leistungseinschränkungen

    • Unterstützung in der Betrieblichen Gesundheitsförderung

    • Unterstützung im Betrieblichen Gesundheitsmanagement